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Manche Behörden versagen zur Kostenersparnis diese Hilfen und verweisen auf die eigenen Beratungsangebote. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat allerdings
erneut darauf hingewiesen, dass es unzumutbar sei, einen Rechtssuchenden an dieselbe Behörde zur fachkundigen Beratung zu verweisen,
gegen die er sich mit seinem Widerspruch bzgl. einer getroffene Entscheidung zur Wehr setzen will (BVerfG – 1 BVR 470/09 vom 30.6.2009).
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist der Fall einer Frau aus Sachsen, deren Arbeitslosengeld II wegen eines Krankenhausaufenthaltes mit der Begründung
gekürzt worden war, sie habe dadurch Ausgaben für ihre Verpflegung gespart. Dagegen wollte die Frau mit Hilfe juristischen Rechtsbeistandes vorgehen und beantragte
hierzu Unterstützung aus der staatlichen Beratungshilfe.
Diese wurde ihr allerdings vom Amtsgericht Zwickau mit der Begründung verwehrt, dass sie sich ebenso an die entsprechende Arbeitsgemeinschaft der Behörde wenden
könnte, um sich juristisch beraten zu lassen. Ebenso äußerte sich das sächsische Justizministerium, welches den vom Amtsgericht vorgeschlagenen Weg für
zumutbar hielt, um so vor allem auch Haushaltsmittel des Landes nur einsetzen zu müssen, wenn nicht anderweitig eine Möglichkeit bestünde.
Im Ergebnis lehnte das BVerfG die Beschwerde zwar ab, allerdings aus anderen Gründen die nicht im Zusammenhang mit dem Recht auf juristische Beratung stehen. Es hob aber
die Entscheidung des Amtsgerichts auf, denn es könne der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren
Entscheidung sie angreifen will. Schließlich soll die Beratungshilfe gerade gewährleisten, dass Bürger mit geringem Einkommen auch außerhalb
gerichtlicher Verfahren sachkundigen Rechtsrat erhalten.
Somit gilt es als unzumutbar, sich an dieselbe Behörde wenden zu müssen, gegen die man vorzugehen begehrt, denn naturgemäß kann man dem juristischen
Rat dieser Behörde nur misstrauen, da vermutlich die Behörde naturgemäß an ihrer Entscheidung festhalten wird.
Damit ist sichergestellt, dass sich jeder Bürger auch mit anwaltlicher Hilfe bereits zu Beginn eines Verfahrens aktiv beteiligen kann.
Nicole Bahn cand. jur. Universität Bremen
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