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Stärkung des Rechts auf anwaltliche Beratung

Kein Bürger soll aus wirtschaft­lichen Gründen daran gehin­dert wer­den, sich bei Auseinander­setzun­gen auf dem Rechts­weg zu wehren. Daher wurden für solche Fälle schon vor Jahren staat­lich finanzierte Hilfen einge­führt, etwa für unab­hängige anwaltliche Be­ratung. Das Bundesver­fassungs­gericht hatte sich kürzlich erneut mit der Praxis der Gewäh­rung dieser Hilfen zu befassen.

 
 

Manche Behörden versagen zur Kostenersparnis diese Hilfen und verweisen auf die eigenen Be­ratungsangebote. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat allerdings erneut darauf hinge­wie­sen, dass es unzu­mutbar sei, einen Rechts­suchen­den an diesel­be Behörde zur fach­kundigen Beratung zu verweisen, gegen die er sich mit seinem Wider­spruch bzgl. einer getroffene Ent­schei­dung zur Wehr setzen will (BVerfG – 1 BVR 470/09 vom 30.6.2009).

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist der Fall einer Frau aus Sachsen, deren Arbeits­losen­geld II wegen eines Krankenhausaufenthaltes mit der Begründung gekürzt worden war, sie habe dadurch Ausgaben für ihre Verpflegung gespart. Dagegen wollte die Frau mit Hilfe juristischen Rechtsbeistandes vorgehen und beantragte hierzu Unterstützung aus der staat­lichen Beratungs­hilfe.

Diese wurde ihr allerdings vom Amtsgericht Zwickau mit der Begründung verwehrt, dass sie sich ebenso an die entsprechende Arbeitsgemeinschaft der Behörde wenden könnte, um sich juristisch beraten zu lassen. Ebenso äußerte sich das sächsische Justizministerium, welches den vom Amtsgericht vorgeschlagenen Weg für zumutbar hielt, um so vor allem auch Haushaltsmittel des Landes nur einsetzen zu müssen, wenn nicht anderweitig eine Möglichkeit bestünde.

Im Ergebnis lehnte das BVerfG die Beschwerde zwar ab, allerdings aus anderen Gründen die nicht im Zusammenhang mit dem Recht auf juristische Beratung stehen. Es hob aber die Entscheidung des Amtsgerichts auf, denn es könne der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu neh­men, deren Entschei­dung sie angreifen will. Schließlich soll die Beratungshilfe gerade gewähr­leisten, dass Bürger mit geringem Ein­kommen auch außerhalb gerichtlicher Verfahren sachkundi­gen Rechtsrat erhalten.

Somit gilt es als unzumutbar, sich an dieselbe Behörde wenden zu müssen, gegen die man vor­zu­gehen begehrt, denn naturgemäß kann man dem juristischen Rat dieser Behörde nur miss­trauen, da vermutlich die Behörde naturgemäß an ihrer Entscheidung festhalten wird.

Damit ist sichergestellt, dass sich jeder Bürger auch mit anwaltlicher Hilfe bereits zu Beginn eines Verfahrens aktiv beteiligen kann.

Nicole Bahn
cand. jur.
Universität Bremen
 

 
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SIEHE AUCH

Pressemitteilung
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes zu der getroffenen Entscheidung.

Urteilstext
Das Urteil ist komplett online einsehbar.
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