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Für körperliche Beeinträchtigungen gibt es zwei Begriffe:
- Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bzw. seit 2008 Grad der Schädigungsfolgen genannt (GdS)
- Grad der Behinderung (GdB)
Grad der Behinderung (GdB)
Der Grad der Behinderung (Teil 2 SGB IX) gilt als Maßstab zur Feststellung einer Behinderung bezieht sich auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig von ihrer Ursache.
Der GdB wird anhand einer Tabelle, die vom Bundesministerium für Arbeit und Gesundheit herausgegeben wird, durch einen ärztlichen Gutachter festgelegt.
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist rechtlich im SGB VII festgelegt, in dem das soziale Entschädigungsrecht und die gesetzliche Unfallversicherung geregelt werden.
Die MdE ist bedeutsam für den Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente aufgrund eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit
bezieht sich nur auf die Folgen der Schädigung, im Gegensatz zum o.g. GdB, der sich auch auf die Ursache bezieht.
Der Schwerbehindertenausweis
Die Beantragung des Schwerbehindertenausweises erfolg beim zuständigen Versorgungsamt, wenn man einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr nachweisen kann. Dem Antrag
sollten alle ärztlichen Bescheinigungen über die Behinderung beigelegt werden.
Rechte und Vergünstigungen
Gegen Vorlage des Schwerbehindertenausweisen bieten viele Kultur - und Freizeiteinrichtungen (Theater, Kino, Museum, Schwimmbad, Tier- und botanischer Garten usw.) Vergünstigungen bei den Eintrittspreisen an.
Auch öffentliche Verkehrsmittel können kostenlos genutzt werden. Dazu wird vom Versorgungsamt ein grün - oranger Ausweis ausgestellt, in dem eins der folgenden Merkzeichen eingetragen sein muss:
- G (gehbehindert)
- Gl (gehörlos)
- aG (außergewöhnlich gehbehindert)
- H (hilflos)
- Bl (blind)
Zudem wird ein Beiblatt mit Wertmarke (60 € pro Jahr) benötigt. Folgende Personen erhalten dieses Beiblatt kostenlos:
- Empfänger von Sozialleistungen
- Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen H, Bl, VB (Versorgungsberechtigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz) oder EB (Entschädigungsberechtigung nach §28 Bundesentschädigungsgesetz) besitzen.
Steuer/Kfz-Steuer
Personen, die ein eigenes Fahrzeug besitzen und ein G oder Gl im Schwerbehindertenausweis vermerkt haben, kann anstelle einer kostenlosen Beförderung auch eine Kfz-Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.
Als "außergewöhnliche Belastung" kann auf der Steuerkarte ein Pauschalbetrag eingetragen werden, dessen Höhe vom GdB anhängig ist.
Behindertenparkplätze
Um Behindertenparkplätze nutzen zu dürfen, muss man zusätzlich zum Schwerbehindertenausweis ein Parkausweis besitzen mit den Bemerkungen aG oder Bl. Gehbehinderte oder Blinde mit Begleitpersonen, sind mit diesem Ausweis zur Nutzung von Behindertenparkplätzen berechtigt.
Bildung/Beruf
Oft werden bei Stellenausschreibungen und Bewerbungsverfahren Menschen mit einer Behinderung bevorzugt eingestellt, z.B. im öffentlichen Dienst, an Hochschulen und Universitäten. Dies setzt den Besitz eines Schwerbehindertenausweises voraus.
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