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Wird eine Leistung abgelehnt, so stellt sich für die Betroffenen die Frage, ob Widerspruch erhoben werden soll oder nicht. Häufig wird aus Angst vor den entstehenden Kosten davon abgesehen.
Wird ein Widerspruch und ggf. auch ein späteres Klageverfahren vor den Sozialgerichten in Erwägung gezogen, ist folgendes zu beachten:
Sowohl ein ablehnender Bescheid der Behörde als auch ein späterer Widerspruchsbescheid (nach durchgeführtem Widerspruchsverfahren) muss mit einer so genannten Rechtsmittelbelehrung versehen sein, in der die
Frist genannt ist, innerhalb der Widerspruch eingelegt oder Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden kann. Auch ist die zuständige Stelle zu nennen, vor der Widerspruch oder Klage erhoben werden kann.
Wird ein Widerspruchsverfahren durchgeführt, werden die entstehenden Kosten in der Regel nicht von der evtl. vorhandenen
Rechtsschutzversicherung übernommen. Dies gilt jedenfalls für die meisten Rechtsschutzversicherungsverträge, in denen Verfahren im sozialrechtlichen Bereich erst ab einem Klageverfahren abgedeckt sind.
Dies bedeutet, dass das Kostenrisiko für ein Widerspruchsverfahren von dem Betroffenen selbst zu tragen ist, für den Fall, dass das Verfahren negativ ausgeht.
Kosten gering
Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens entstehen die Kosten des Rechtsanwalts, der beauftragt wird. Diese Kosten können unterschiedlich hoch sein, werden jedoch im Durchschnitt bei ca.
400 Euro liegen. In diesem Betrag ist die gesamte Rechtsvertretung enthalten, die erforderlich ist (Widerspruch einlegen, Akte einsehen, Widerspruch
begründen, Schriftverkehr führen, Gutachten auswerten etc.). Die Kosten werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet. Für die Höhe der Kosten ist der Gesamtaufwand entscheidend.
Es empfiehlt sich, bei Beginn der Rechtsvertretung bereits die
Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten sich nennen zu lassen und
ggf. eine schriftliche Vereinbarung darüber mit dem beauftragten
Rechtsanwalt zu schließen. Dann können zum Ende des Verfahrens keine
unangenehmen Überraschungen entstehen. Üblicherweise wird zu Beginn des
Widerspruchsverfahrens ein Vorschuss an den Rechtsanwalt über die
Hälfte der entstehenden Gebühren zu entrichten sein.
Ist das Widerspruchsverfahren erfolgreich, sind die entstandenen
Kosten von der Gegenseite zu erstatten. Dies bedeutet, dass zusätzlich
zu den zu Unrecht verweigerten Leistungen (z. B. Pflegegeld) auch die
Kosten für den Rechtsanwalt erstattet werden. Werden im
Widerspruchsverfahren medizinische Gutachten eingeholt, sind diese
Kosten unabhängig vom Ausgang des Widerspruchsverfahrens in jedem Fall
vom Sozialleistungsträger zu übernehmen. Dies ergibt sich daraus, dass
der Sozialleistungsträger gesetzlich verpflichtet ist, den Sachverhalt
so zu ermitteln, dass eine Entscheidung möglich ist. Ist dafür die
Einholung eines medizinischen Gutachtens erforderlich, geschieht dies
auf Kosten des Sozialleistungsträgers.
Ist das Widerspruchsverfahren nicht erfolgreich, erlässt der
Sozialleistungsträger einen so genannten Widerspruchsbescheid. Dagegen
kann Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden.
Die Kosten für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht werden in
der Regel von einer evtl. bestehenden Rechtsschutzversicherung
übernommen. Auch hier entstehen an Kosten üblicherweise lediglich die
Rechtsanwaltsgebühren. Diese belaufen sich auf ca. 900 Euro. Auch das
Sozialgericht ist gesetzlich verpflichtet, den Sachverhalt von Amts
wegen aufzuklären, so dass einzuholende Gerichtsgutachten auch durch
das Gericht bezahlt werden. Dies gilt mit einer Ausnahme: Hat das
Gericht ein medizinisches Gutachten eingeholt (z. B. bei einem
Klageverfahren gegen die Pflegekasse auf Einstufung in Pflegestufe
III), und ist dieses Gutachten im Ergebnis negativ für den Patienten,
hat dieser die Möglichkeit, ein Zweitgutachten erstellen zu lassen.
Hierbei kann der Patient den Gutachter namentlich bestimmen, hat jedoch
die Kosten für die Gutachtenerstellung vorzuleisten. Diese belaufen
sich durchschnittlich auf 1.000 Euro. Allerdings werden diese Kosten
ebenfalls von der Rechtsschutzversicherung übernommen.
Sowohl die Sozialleistungsträger als auch die Sozialgerichte selbst
erheben keine Gerichtskosten (im Gegensatz zu den Amts- oder
Landgerichten in Zivilstreitigkeiten).
Bärbel Schönhof,
Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Sozialrecht, Bochum.
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