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Sozialrecht

Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich im Grundgesetz zur Sozialstaatlichkeit. Das „Sozialstaatsprinzip“ (Art. 20 Abs.1 und Art. 28 Abs. 1 S.1 GG) wird dementsprechend vielfach als Fundament und Triebfeder des Sozialrechts verstanden. So leitet das Bundesverfassungsgericht aus dem Sozialstaatsprinzip das Gebot zu „sozialer Sicherung“ sowie das Gebot der „sozialen Gerechtigkeit“ ab. Ziel des Sozialstaates ist daher die Herstellung von sozial erträglichen Lebensbedingungen für alle, d.h. jedem Einzelnen und so insbesondere benachteiligten Menschen, sollen Leistungen zuteil werden, damit alle in sozial gerechten, ausgeglichen und abgesicherten Lebensverhältnissen leben können. Dabei liegen naturgemäß alle wesentlichen Umsetzungen außerhalb des Grundgesetzes, also beim Gesetzgeber und der Verwaltung.

 
 

Die Ursprünge des Sozialrechts gehen auf die Bismarckschen Sozialversicherungsgesetze der Jahre 1881 – 1889 zurück, durch die auch eine allgemeine, staatlich geregelte Krankenversicherung eingeführt wurde, die aber an öffentliche und gewerkschaftliche Vorläufer anknüpfen konnte. Ferner wurde eine Unfallversicherung und Altersversicherung eingeführt, die beide inzwischen stark ausgeweitet worden sind. Diese Grundsäulen wurden in verschiedenen Einzelgesetzen, die in ihrer Gesamtheit heute das Sozialrecht bilden und sich im Sozialgesetzbuch (SGB) wieder finden, detailliert geregelt. Diese Säulen wurden in den Folgejahren, insbesondere aber in den Gründungsjahren der Bundesrepublik (1949 – 1974), weiter ausgebaut und vielfach ergänzt. Stets gilt dabei das seit Jahrzehnten unveränderte Ziel: Soziale Sicherheit für alle, und zwar als öffentliche, gesellschaftliche Aufgabe verstanden und nicht als Aufgabe des Einzelnen, der Familien oder privater Einrichtungen. Diese umfassend ansetzende soziale Absicherung des Einzelnen zunächst durch den Staat unterscheidet die Bundesrepublik sowie einige andere westeuropäische Staaten grundlegend von anderen Ländern, wie den USA, die das Sozialstaatsprinzip nicht bzw. nur in begrenzter Form kennen.

Diese Zielsetzung wird vielfach auch für die aktuelle Diskussion zum „Umbau des Sozialstaates“ oder zur „Reform des Gesundheitswesens“ nicht aufgegeben, wenn auch eine Tendenz zur Privatisierung von Risikoelementen zu erkennen ist. Hierbei geht es vor allem um die Klärung des Umfangs der Absicherung im Einzelnen sowie die Verteilung deren Kosten auf die verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen. Der Gesundheits- und Sozialbereich ist ein bedeutender Wirtschaftsfaktor und so versuchen unterschiedlichste, mächtige Interessengruppen die gesetzliche Ausgestaltung in ihrem Sinne zu beeinflussen. Dennoch gilt nach wie vor und unverändert das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes, an welchem stets jegliche Regelungen zu messen sind.

Sozialstaatsprinzip und Sozialrecht begründen für jeden einzelnen von Wachkoma Betroffenen zahlreiche Leistungsansprüche aus den verschiedenen Gesetzen des Sozialrechts, die insgesamt auf eine umfassende Versorgung abzielen und eine breit angelegte Basis dafür bilden, dass wir heute für Menschen im Wachkoma in Deutschland eine international vergleichsweise gute Versorgung haben. Bei bestehenden Kontroversen handelt es sich nahezu ausschließlich um Schwierigkeiten bei der Umsetzung bzw. Anpassung der vorhandenen Leistungssystematik des Sozialrechts an die veränderten sozialen sowie technischen und medizinischen Rahmenbedingungen oder um Mängel sowie Leistungslücken, die erst im konkreten Fall sichtbar werden. Dies sollte niemand trotz noch so mühsam auszutragender Konflikte um einzelne Leistungen vergessen. So führt im Einzelfall die ausdifferenzierte Ausgestaltung und Vielschichtigkeit des Sozialrechts und die daraus resultierende Konkurrenz von Leistungsanprüchen zwischen den einzelnen Sozialträgern zuweilen dazu, dass eine Leistung abgelehnt wird, da sie bei einer anderen Stelle zu beantragen ist. Doch dies wiederum wird leider vielfach verschwiegen!

An dieser Stelle wollen wir Betroffenen grundlegende Informationen zur Verfügung stellen und sowohl beispielhaft als auch durch den Erfahrungsaustausch mit anderen Betroffenen zeigen, aufgrund welcher sozialrechtlichen Regelungen eine Versorgung sowie Unterstützung von Menschen in und nach dem Wachkoma gewährleistet werden kann. Dadurch möchten wir Ihnen als Betroffene eine freie Entscheidungswahl ermöglichen, wenn es darum geht, grundsätzliche Entscheidungen selbst zu treffen. Zudem sollen Ihnen die juristischen Ausführungen zu einzelnen Thematiken dabei helfen, sich in Konfliktsituationen mit den jeweiligen Stellen argumentativ auseinander setzen zu können, um miteinander eine konstruktive Lösung im Sinne des Wachkoma Betroffenen herbeizuführen.

Sollten Sie bei der Beantragung von Leistungen rechtliche Fragen haben oder möchten Sie sich auf Grund der Ablehnung von Leistungen anwaltlich beraten lassen wollen, so ist wegen der rechtlichen Besonderheiten und der Komplexität des Sozialrechts zu empfehlen, sich stets an einen Fachanwalt für Sozialrecht zu wenden.


Nicole Bahn, cand. iur.
Zentrum für Sozialpolitik der Universität Bremen

 

 
 

Im Detail

 
 

Die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen
In Deutschland trat 2009 das "Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen" (UN-Behindertenrechtskonvention) in Kraft. In der Konvention finden sich viele Aspekte wieder, auf die die Behindertenrechtsbewegung in den Jahren zuvor aufmerksam gemacht hatte: Teilhabe, Selbstbestimmung, Nichtdiskriminierung, Chancengleichheit, Barrierefreiheit.....

Kranken- und Pflegeversicherung
Die Kranken- und Pflegeversicherung sind zwei eigenständige Bereiche der Sozialversicherung. Jedoch ist jeder dort pflegeversichert, wo er auch krankenversichert ist (sowohl bei gesetzlicher als auch bei privater Versicherung). Nachfolgend die wichtigsten Unterscheidungsmerkmale und gesetzlichen Grundlagen.

Die Witwen-/Witwerrente - Das sollten die Angehörigen wissen
Trotz der großen Trauer nach dem Tod des Ehepartners gibt es einige wichtige behördliche Angelegenheiten, um die Sie sich in nächster Zeit kümmern müssen. Eines davon ist, die Witwen- bzw. Witwerrente zu beantragen.

Blindengeld in Thüringen
In Thüringen wurde bereits am 9.3. 2006 das Blindengeldgesetz noveliert. Teil dieser Novelle ist ein Härtefond,bei dem auch soziale Härtefälle berücksichtigt werden können.

Schwerbehindertenausweis - Wichtiger Begleiter
Menschen im Wachkoma sind schwerbehindert – ihr Vermögen Handlungen gezielt auszuführen, das Interagieren mit ihrer Umwelt ist ihnen größtenteils verwehrt. Daher ist eine Anerkennung als Schwerbehinderte(r) leicht.

Kosten von Widerspruchs- und Klageverfahren vor den Sozialgerichten
Im Zuge der Sparmaßnahmen im gesundheitlichen Bereich werden leider auch immer wieder rechtmäßige Ansprüche der Wachkoma-Patienten durch Sozialleistungsträger (z. B. Pflege- oder Krankenkasse, Sozialhilfeträger, Versorgungsamt) abgelehnt. Welche Kosten entstehen bei einem Widerspruchs- und Klageverfahren?

Finanzierung des Pflegeheims
Kurzinformation zu den aktuellen Regelungen der Finanzierung einer Unterbringung im Pflegeheim.

Wenn die Krankenkasse Sie zur Stellung eines Rentenantrages auffordert
Das Gesetz (Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – SGB V) geht davon aus, dass Krankengeld nur für eine begrenzte Zeit gewährt und dann gegebenenfalls von Erwerbsminderungsrente abgelöst wird. Dies ergibt sich schon daraus, dass Krankengeld nur für eine Gesamtdauer von 78 Wochen gewährt wird – innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren.

Das Pflegeleistungsergänzungsgesetz in der ambulanten Betreuung von Menschen im und nach Wachkoma
Seit dem 1. Juli 2008 ist das Pflegeleistungs­ergänzungsgesetz in Kraft getreten. Damit wird es möglich, dass ambulante Pflegedienste mit einem Betreuungskonzept Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz und ihren Angehörigen zusätzlich zur Grund- bzw. Behandlungspflege ein um­fassendes begleitendes Betreuungsan­gebot an­bie­ten können.

Eltern müssen ihre Kinder nicht verklagen - OVG NRW 16 A 1409/07
Pflegeheimbewohner müssen ihre Kinder nicht auf Herausgabe von Geschenken verklagen, nur um selbst für ihre Wohnkosten aufkommen zu können.
 

 

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SIEHE AUCH

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: BVerfGE 45, 376 (387)
Das Bundesverfassungsgericht legt in dieser Entscheidung fest, dass aus dem Sozialstaatsprinzip das Gebot der "sozialen Sicherheit" und "sozialen Gerechtigkeit" abzuleiten sind, d.h. gleiche soziale Lebensbedingungen für alle!
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