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Die Ursprünge des Sozialrechts gehen
auf die Bismarckschen
Sozialversicherungsgesetze der Jahre 1881
– 1889 zurück, durch die auch eine
allgemeine, staatlich geregelte
Krankenversicherung eingeführt wurde,
die aber an öffentliche und
gewerkschaftliche Vorläufer
anknüpfen konnte. Ferner wurde eine
Unfallversicherung und Altersversicherung
eingeführt, die beide inzwischen
stark ausgeweitet worden sind. Diese
Grundsäulen wurden in verschiedenen
Einzelgesetzen, die in ihrer Gesamtheit
heute das Sozialrecht bilden und sich im
Sozialgesetzbuch (SGB) wieder finden,
detailliert geregelt. Diese Säulen
wurden in den Folgejahren, insbesondere
aber in den Gründungsjahren der
Bundesrepublik (1949 – 1974), weiter
ausgebaut und vielfach ergänzt. Stets
gilt dabei das seit Jahrzehnten
unveränderte Ziel: Soziale Sicherheit
für alle, und zwar als öffentliche,
gesellschaftliche Aufgabe verstanden
und nicht als Aufgabe des Einzelnen, der
Familien oder privater Einrichtungen.
Diese umfassend ansetzende soziale
Absicherung des Einzelnen zunächst
durch den Staat unterscheidet die
Bundesrepublik sowie einige andere
westeuropäische Staaten grundlegend
von anderen Ländern, wie den USA, die
das Sozialstaatsprinzip nicht bzw. nur in
begrenzter Form kennen.
Diese Zielsetzung wird vielfach auch
für die aktuelle Diskussion zum
„Umbau des Sozialstaates“ oder zur „Reform
des Gesundheitswesens“ nicht aufgegeben,
wenn auch eine Tendenz zur Privatisierung
von Risikoelementen zu erkennen ist.
Hierbei geht es vor allem um die
Klärung des Umfangs der Absicherung
im Einzelnen sowie die Verteilung deren
Kosten auf die verschiedenen
gesellschaftlichen Gruppen. Der
Gesundheits- und Sozialbereich ist ein
bedeutender Wirtschaftsfaktor und so
versuchen unterschiedlichste,
mächtige Interessengruppen die
gesetzliche Ausgestaltung in ihrem Sinne
zu beeinflussen. Dennoch gilt nach wie vor
und unverändert das
Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes, an
welchem stets jegliche Regelungen zu
messen sind.
Sozialstaatsprinzip und Sozialrecht
begründen für jeden einzelnen
von Wachkoma Betroffenen zahlreiche
Leistungsansprüche aus den
verschiedenen Gesetzen des Sozialrechts,
die insgesamt auf eine umfassende
Versorgung abzielen und eine breit
angelegte Basis dafür bilden, dass
wir heute für Menschen im Wachkoma in
Deutschland eine international
vergleichsweise gute Versorgung haben. Bei
bestehenden Kontroversen handelt es sich
nahezu ausschließlich um
Schwierigkeiten bei der Umsetzung bzw.
Anpassung der vorhandenen
Leistungssystematik des Sozialrechts an
die veränderten sozialen sowie
technischen und medizinischen
Rahmenbedingungen oder um Mängel
sowie Leistungslücken, die erst im
konkreten Fall sichtbar werden. Dies
sollte niemand trotz noch so mühsam
auszutragender Konflikte um einzelne
Leistungen vergessen. So führt im
Einzelfall die ausdifferenzierte
Ausgestaltung und Vielschichtigkeit des
Sozialrechts und die daraus resultierende
Konkurrenz von Leistungsanprüchen
zwischen den einzelnen Sozialträgern
zuweilen dazu, dass eine Leistung
abgelehnt wird, da sie bei einer anderen
Stelle zu beantragen ist. Doch dies
wiederum wird leider vielfach
verschwiegen!
An dieser Stelle wollen wir Betroffenen
grundlegende Informationen zur
Verfügung stellen und sowohl
beispielhaft als auch durch den
Erfahrungsaustausch mit anderen
Betroffenen zeigen, aufgrund welcher
sozialrechtlichen Regelungen eine
Versorgung sowie Unterstützung von
Menschen in und nach dem Wachkoma
gewährleistet werden kann. Dadurch
möchten wir Ihnen als Betroffene eine
freie Entscheidungswahl ermöglichen,
wenn es darum geht, grundsätzliche
Entscheidungen selbst zu treffen. Zudem
sollen Ihnen die juristischen
Ausführungen zu einzelnen Thematiken
dabei helfen, sich in Konfliktsituationen
mit den jeweiligen Stellen argumentativ
auseinander setzen zu können, um
miteinander eine konstruktive Lösung
im Sinne des Wachkoma Betroffenen
herbeizuführen.
Sollten Sie bei der Beantragung von
Leistungen rechtliche Fragen haben oder
möchten Sie sich auf Grund der
Ablehnung von Leistungen anwaltlich
beraten lassen wollen, so ist wegen der
rechtlichen Besonderheiten und der
Komplexität des Sozialrechts zu
empfehlen, sich stets an einen Fachanwalt
für Sozialrecht zu wenden.
Nicole Bahn, cand. iur.
Zentrum für Sozialpolitik der
Universität Bremen
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