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Finanzierung des Pflegeheims

Kurzinformation zu den aktuellen Regelungen der Finanzierung einer Unterbringung im Pflegeheim.

 
 

Können Wachkoma-Patienten nicht zu Hause versorgt werden, entsteht neben der Suche nach einer geeigneten stationären Einrichtung auch die Problematik der Finanzierung.

Jede pflegebedürftige Person hat Anspruch auf Pflege in einer stationären Einrichtung. Reicht das eigene Einkommen und Vermögen für die Finanzierung nicht aus und sind die Leistungen der Pflegeversicherung (bei Stufe I: 1.023,- EUR, Stufe II: 1.279,- EUR, Stufe III: 1.510,- EUR und im Härtefall: 1.825,- EUR) ausgeschöpft, muss der überörtliche Sozialhilfeträger die verbleibenden Kosten in Form von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (Sozialhilfe) übernehmen.

Zunächst ist jedoch das Einkommen und Vermögen des Patienten für die Finanzierung der Pflegeheimkosten zu verbrauchen. Erst wenn die eigenen Ersparnisse bis auf ein Schonvermögen von 2.600,- EUR (für Alleinstehende) oder 3.214,- EUR (für Ehepaare) verbraucht sind und das eigene Einkommen (z. B. Rente, Mieteinnahmen etc.) nicht ausreicht, übernimmt der Sozialhilfeträger die verbleibenden Kosten. Dies allerdings auch nur dann, wenn der Patient keine Angehörigen hat, die ihm gegenüber unterhaltsverpflichtet sind.

Unterhaltsverpflichtungen bestehen für alle Verwandten, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, also Eltern/Kinder. Wenn die Angehörigen über genügend eigenes Einkommen und Vermögen verfügen, müssen sie sich an den Kosten der Heimpflege beteiligen. Allerdings ist bei der Inanspruchnahme der Kinder zu berücksichtigen, dass ihnen eine Beteiligung an den Heimpflegekosten nur zumutbar ist, soweit sie ihren eigenen Lebensstandard nicht erheblich herab senken müssen.

Schonvermögen – Haus?

Zum Schonvermögen des Patienten gehört auch das von ihm bewohnte Eigenheim. Dies gilt jedoch nur, solange dieses Eigenheim von ihm oder seinem Ehepartner selbst bewohnt wird. Eingesetzt werden müssen allerdings die bestehenden Kapitallebensversicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich zur Altersvorsorge dienen. Ist der aktuelle Rückkaufswert sehr gering und würde der Verlust durch einen vorzeitigen Verkauf sehr hoch sein, kann von einem Einsatz der Versicherung zur Abdeckung der Heimkosten abgesehen werden. Der Sozialhilfeträger überprüft auch, ob in den zehn Jahren vor Antragstellung Vermögen verschenkt wurde, z. B. Immobilien übertragen wurden. Diese werden als noch vorhandenes Vermögen angesehen, so dass ggf. Leistungen des Sozialhilfeträgers verweigert werden. Darauf hin sind die Schenkungen zurück zu fordern. Wurde ein Haus in den letzten zehn Jahren z. B. an die Kinder überschrieben, können diese sich – statt die Immobilie zurück zu übertragen – auch verpflichten, so lange die Kosten für das Pflegeheim zu übernehmen, bis der geschätzte damalige Verkehrswert des Hauses „aufgebraucht“ ist.

Bewohnen die Kinder das Haus selbst und sind sie nicht in der Lage, die geforderte monatliche Zuzahlung zu den Heimkosten in voller Höhe zu bezahlen, sollte mit dem Sozialhilfeträger nach einer akzeptablen Lösung gesucht werden, um den Verkauf des Hauses zu verhindern. So kann ein geringerer monatlicher Zahlungsbetrag vereinbart werden, dafür aber die Zahlungsverpflichtung über den Tod des Heimbewohners hinaus bestehen bleibt. Der Sozialhilfeträger kann den Differenzbetrag stunden und sich als Sicherheit für diese Leistung eine Eintragung im Grundbuch zur Bedingung machen. Auf derartige Vereinbarungen besteht allerdings kein Rechtsanspruch.

Hausüberschreibung

Wurde bei der Hausüberschreibung ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht für den Patienten und ggf. den Ehepartner vereinbart, so muss im Falle des Heimaufenthaltes der noch nicht „abgewohnte Teil“ des Wohnrechtes des Patienten in den entsprechenden Geldwert umgerechnet und von den Kindern für die Begleichung der Heimkosten aufgebracht werden.

Bei Antragstellung sind dem Sozialhilfeträger grundsätzlich alle Informationen über die Einkommens- und Vermögenssituation des Patienten zugänglich zu machen, notfalls sind Belege über Ausgaben oder Investitionen zu erbringen.

Sozialhilfeträger

Befindet sich der Patient bereits in einer stationären Einrichtung und soll diese gewechselt werden, ist der Sozialhilfeträger darüber zu informieren und die Kostenübernahme für die neue Einrichtung zu beantragen. Dabei wird der Sozialhilfeträger prüfen, ob durch den Heimwechsel ggf. höhere laufende Kosten entstehen. Sollte dies der Fall sein, wird ein Wechsel nur genehmigt werden, wenn dieser Wechsel aus medizinisch-pflegerischen Gründen zwingend erforderlich ist. Deshalb sollte vor einem Wechsel eine ärztliche Stellungnahme eingeholt werden, die dem Antrag an den Sozialhilfeträger beigefügt wird. Die ärztliche Stellungnahme sollte erläutern, aus welchen Gründen ein Wechsel befürwortet wird (z. B. dass es sich bei der zukünftigen Pflegeeinrichtung um eine solche handelt, die eine spezielle Abteilung für Wachkoma-Patienten hat oder gar insgesamt darauf spezialisiert ist, Wachkoma-Patienten zu versorgen, dass eine speziellere Pflege und Therapie erforderlich ist, die in der derzeitigen Einrichtung nicht gewährt werden kann etc.).

Wird der Antrag auf Hilfe zur Pflege durch den Sozialhilfeträger abgelehnt, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid einzulegen. Um überprüfen zu können, ob die ablehnende Entscheidung des Sozialhilfeträgers korrekt war, ist Einsicht in die Akte und die darin befindlichen Berechnungen erforderlich. Erst danach sollte der Widerspruch näher begründet werden. Wird der Widerspruch zurück gewiesen, kann gegen den Widerspruchsbescheid vor dem Sozialgericht ebenfalls innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.

von:
Bärbel Schönhof
Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Sozialrecht, Bochum
 

 
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Kosten für Heilmittel im Pflegeheim
Für Bewohner in einer Pflegeeinrichtung werden Kosten für Hilfsmittel nicht in jedem Fall übernommen. Die Einrichtungen sind verpflichtet, gestimmte Hilfsmittel für den allgemeinen Gebrauch vorzuhalten. Für welche Hilfsmittel die Kosten individuell übernommen werden, regelt ein Abgrenzungskatalog.
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