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Können Wachkoma-Patienten nicht zu Hause versorgt werden, entsteht
neben der Suche nach einer geeigneten stationären Einrichtung auch die
Problematik der Finanzierung.
Jede pflegebedürftige Person hat Anspruch auf Pflege in einer
stationären Einrichtung. Reicht das eigene Einkommen und Vermögen für
die Finanzierung nicht aus und sind die Leistungen der
Pflegeversicherung (bei Stufe I: 1.023,- EUR, Stufe II: 1.279,- EUR,
Stufe III: 1.510,- EUR und im Härtefall: 1.825,- EUR) ausgeschöpft,
muss der überörtliche Sozialhilfeträger die verbleibenden Kosten in
Form von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (Sozialhilfe) übernehmen.
Zunächst ist jedoch das Einkommen und Vermögen des Patienten für
die Finanzierung der Pflegeheimkosten zu verbrauchen. Erst wenn die
eigenen Ersparnisse bis auf ein Schonvermögen von 2.600,- EUR (für
Alleinstehende) oder 3.214,- EUR (für Ehepaare) verbraucht sind und das
eigene Einkommen (z. B. Rente, Mieteinnahmen etc.) nicht ausreicht,
übernimmt der Sozialhilfeträger die verbleibenden Kosten. Dies
allerdings auch nur dann, wenn der Patient keine Angehörigen hat, die
ihm gegenüber unterhaltsverpflichtet sind.
Unterhaltsverpflichtungen bestehen für alle Verwandten, die in
gerader Linie miteinander verwandt sind, also Eltern/Kinder. Wenn die
Angehörigen über genügend eigenes Einkommen und Vermögen verfügen,
müssen sie sich an den Kosten der Heimpflege beteiligen. Allerdings ist
bei der Inanspruchnahme der Kinder zu berücksichtigen, dass ihnen eine
Beteiligung an den Heimpflegekosten nur zumutbar ist, soweit sie ihren
eigenen Lebensstandard nicht erheblich herab senken müssen.
Schonvermögen – Haus?
Zum Schonvermögen des Patienten gehört auch das von ihm bewohnte
Eigenheim. Dies gilt jedoch nur, solange dieses Eigenheim von ihm oder
seinem Ehepartner selbst bewohnt wird. Eingesetzt werden müssen
allerdings die bestehenden Kapitallebensversicherungen, soweit sie
nicht ausdrücklich zur Altersvorsorge dienen. Ist der aktuelle
Rückkaufswert sehr gering und würde der Verlust durch einen vorzeitigen
Verkauf sehr hoch sein, kann von einem Einsatz der Versicherung zur
Abdeckung der Heimkosten abgesehen werden. Der Sozialhilfeträger
überprüft auch, ob in den zehn Jahren vor Antragstellung Vermögen
verschenkt wurde, z. B. Immobilien übertragen wurden. Diese werden als
noch vorhandenes Vermögen angesehen, so dass ggf. Leistungen des
Sozialhilfeträgers verweigert werden. Darauf hin sind die Schenkungen
zurück zu fordern. Wurde ein Haus in den letzten zehn Jahren z. B. an
die Kinder überschrieben, können diese sich – statt die Immobilie
zurück zu übertragen – auch verpflichten, so lange die Kosten für das
Pflegeheim zu übernehmen, bis der geschätzte damalige Verkehrswert des
Hauses „aufgebraucht“ ist.
Bewohnen die Kinder das Haus selbst und sind sie nicht in der Lage, die
geforderte monatliche Zuzahlung zu den Heimkosten in voller Höhe zu
bezahlen, sollte mit dem Sozialhilfeträger nach einer akzeptablen
Lösung gesucht werden, um den Verkauf des Hauses zu verhindern. So kann
ein geringerer monatlicher Zahlungsbetrag vereinbart werden, dafür aber
die Zahlungsverpflichtung über den Tod des Heimbewohners hinaus
bestehen bleibt. Der Sozialhilfeträger kann den Differenzbetrag stunden
und sich als Sicherheit für diese Leistung eine Eintragung im Grundbuch
zur Bedingung machen. Auf derartige Vereinbarungen besteht allerdings
kein Rechtsanspruch.
Hausüberschreibung
Wurde bei der Hausüberschreibung ein lebenslängliches
unentgeltliches Wohnrecht für den Patienten und ggf. den Ehepartner
vereinbart, so muss im Falle des Heimaufenthaltes der noch nicht
„abgewohnte Teil“ des Wohnrechtes des Patienten in den entsprechenden
Geldwert umgerechnet und von den Kindern für die Begleichung der
Heimkosten aufgebracht werden.
Bei Antragstellung sind dem Sozialhilfeträger grundsätzlich alle
Informationen über die Einkommens- und Vermögenssituation des Patienten
zugänglich zu machen, notfalls sind Belege über Ausgaben oder
Investitionen zu erbringen.
Sozialhilfeträger
Befindet sich der Patient bereits in einer stationären Einrichtung und
soll diese gewechselt werden, ist der Sozialhilfeträger darüber zu
informieren und die Kostenübernahme für die neue Einrichtung zu
beantragen. Dabei wird der Sozialhilfeträger prüfen, ob durch den
Heimwechsel ggf. höhere laufende Kosten entstehen. Sollte dies der Fall
sein, wird ein Wechsel nur genehmigt werden, wenn dieser Wechsel aus
medizinisch-pflegerischen Gründen zwingend erforderlich ist. Deshalb
sollte vor einem Wechsel eine ärztliche Stellungnahme eingeholt werden,
die dem Antrag an den Sozialhilfeträger beigefügt wird. Die ärztliche
Stellungnahme sollte erläutern, aus welchen Gründen ein Wechsel
befürwortet wird (z. B. dass es sich bei der zukünftigen
Pflegeeinrichtung um eine solche handelt, die eine spezielle Abteilung
für Wachkoma-Patienten hat oder gar insgesamt darauf spezialisiert ist,
Wachkoma-Patienten zu versorgen, dass eine speziellere Pflege und
Therapie erforderlich ist, die in der derzeitigen Einrichtung nicht
gewährt werden kann etc.).
Wird der Antrag auf Hilfe zur Pflege durch den Sozialhilfeträger
abgelehnt, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid einzulegen. Um
überprüfen zu können, ob die ablehnende Entscheidung des
Sozialhilfeträgers korrekt war, ist Einsicht in die Akte und die darin
befindlichen Berechnungen erforderlich. Erst danach sollte der
Widerspruch näher begründet werden. Wird der Widerspruch zurück
gewiesen, kann gegen den Widerspruchsbescheid vor dem Sozialgericht
ebenfalls innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
von:
Bärbel Schönhof Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Sozialrecht, Bochum
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