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Was erlaubt ist, was nicht, kann in diesem Artikel nicht umfassend und
vollständig angesprochen werden. Einige wichtige Fragen habe ich
zusammengefasst:
Wie kann der Betroffene die Entlassung des Betreuers veranlassen?
Unter Berücksichtigung des grundgesetzlich geschützten
Selbstbestimmungsrechts eines Menschen entspricht es auch dem Leitbild des
Betreuungsrechts, dass dem Willen des Betreuten möglichst Geltung zu verschaffen
ist. Insofern sieht das Gesetz vor, dass das Vormundschaftsgericht – auf Antrag
– den Betreuer entlassen kann, wenn der Betreute eine geeignete Person, die zur
Übernahme der Betreuung bereit ist, vorschlägt. Der Vorschlag des Betreuten ist
aber für das Gericht nicht verbindlich, sondern das Gesetz räumt dem/der
Richter/Richterin ein Ermessen ein. Dem Wunsch des Betreuten wird jedoch ein
besonderes Gewicht beigemessen.
Eine Auswechslung des Betreuers auf Wunsch des Betreuten kann seitens des
Gerichts aber u.a. nur dann vorgenommen werden, wenn der Betreute aus eigenem
Antrieb die Auswechslung des Betreuers anstrebt und auf Grund eigenständiger
Willensbildung einen bestimmten neuen Betreuer wünscht. Man will
Manipulationen/Beeinflussungen vermeiden.
Allein die lapidare Äußerung (z.B. im Rahmen einer richterlichen Anhörung),
dass man einen neuen Betreuer wolle, weil man mit dem bisherigen "nicht mehr
zurecht komme" oder auch "noch nie zurecht gekommen sei" reicht nicht aus.
Der Wunsch und Wille im Hinblick auf einen Betreuerwechsel setzt u.a. eine
eigenständige Überlegung des Betreuten voraus. Auch das bloße Einverständnis mit
anderen Vorschlägen darf nicht als Betreuervorschlag gewertet werden (Beschluss
vom 28.07.2004, BayObLG, 3Z BR 94/04).
Ist der Wunsch auf Entlassung des Betreuers von der Geschäftsfähigkeit eines
Betreuten abhängig?
Nein, der Wunsch des Betreuten auf Bestellung eines neuen Betreuers ist
unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Betreuten (Beschluss des BayObLG, 3.
Zivilsenat, 3Z BR 54/93).
Reicht eine aufgetretene ein- oder gegenseitige allgemeine Abneigung bzw.
Feindschaft zwischen Betreuer und Betreutem aus, um einen Betreuerwechsel zu
beantragen / anzuregen?
Ganz grob gesagt: Ja. Allerdings soll nicht jede Laune genügen und auch an
die Toleranzfähigkeit des (bisherigen) Betreuers sind hohe Anforderungen zu
stellen (BT-Drs. 11/4528, Seite 153). Damit will man eine gewisse Kontinuität
des Betreuers sicherstellen.
Haben die Eltern Vorrang für das des Schutzes und der Hilfe bedürftige
Kind?
Mit Beschluss vom 20.03.2006 hat das Bundesverfassungsgericht diese Frage
eindeutig mit „Ja“ beantwortet. Das höchste deutsche Gericht hatte sich konkret
mit der Frage zu beschäftigen, ob die Mutter eines volljährigen schwer
behinderten Sohnes, diesen – in ihrer Eigenschaft als Betreuerin – in eine
Einrichtung verlegen durfte, in der sie gleichzeitig als Geschäftsführerin und
Gesellschafterin tätig war. Unter Hinweis auf eine etwaige Interessenkollision
entschied das Vormundschaftsgericht, die Mutter gegen deren Willen als
Betreuerin zu entlassen und bestellte deren Schwester zur neuen Betreuerin.
Das Bundesverfassungsgericht hat klar formuliert:
"Art. 6, Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, die aus Eltern und Kindern
bestehende Familiengemeinschaft als eigenständig und selbstverantwortlich zu
respektieren und zu fördern. Dabei garantiert Art. 6 GG den Vorrang der Eltern
bei der Verantwortung des Schutzes und der Hilfe bedürftiger Kinder. Diese
Verfassungsgrundsätze gebieten eine bevorzugte Berücksichtigung der
Familienangehörigen..."
Insofern wertete das Bundesverfassungsgericht die Entlassung der Mutter als
Betreuerin als verfassungswidrig.
Sofern die Frage nach einem Betreuerwechsel ansteht, sollte man sich auf
jeden Fall professioneller Hilfe bedienen. Ein(e) einfühlsame(r), sorgfältige(r)
und erfahrene(r) Berater(in) ist als Externe(r) naturgemäß nicht emotional
gebunden/verwurzelt und kann daher im Kontext mit dem Betroffenen und den
Angehörigen taugliche Empfehlungen erteilen. Auf jeden Fall kann ein(e) Berater
(in) wertvolle administrative Hilfe leisten.
In diesem Zusammenhang erscheint der abschließende Hinweis empfehlenswert,
dass man bei der Auswahl/Suche nach einem geeigneten Berater nicht immer auf die
marktschreierisch wirkenden eigenen Lobpreisungen (als Experte/Fachmann/Fachfrau
etc.) achten sollte. Bedauerlicherweise neigen auch manche
Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte zu einer übertrieben wirkenden Art der
Werbung.
Die Kompetenz eines/einer Beraters/Beraterin, der in dieser schwierigen
Lebenslage dem Betreuten/Angehörigen zur Seite stehen soll, kann man nicht nur
erlernen, sondern diese muss qua Persönlichkeit "gegeben" sein.
(c) RA Eva-Maria
Wienen Brühl 2008
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