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Der Betreuerwechsel, oder: Wer darf was?

Aufgrund der langjährigen Berufserfahrung der Verfasserin als gerichtlich bestellte Betreuerin auf dem Gebiet des Betreuungsrechts taucht eine Frage – früher oder später – immer wieder in der alltäglichen Betreuungspraxis auf: Wie wird man einen Betreuer wieder los?

 
 

Was erlaubt ist, was nicht, kann in diesem Artikel nicht umfassend und vollständig angesprochen werden. Einige wichtige Fragen habe ich zusammengefasst:

Wie kann der Betroffene die Entlassung des Betreuers veranlassen?

Unter Berücksichtigung des grundgesetzlich geschützten Selbstbestimmungsrechts eines Menschen entspricht es auch dem Leitbild des Betreuungsrechts, dass dem Willen des Betreuten möglichst Geltung zu verschaffen ist. Insofern sieht das Gesetz vor, dass das Vormundschaftsgericht – auf Antrag – den Betreuer entlassen kann, wenn der Betreute eine geeignete Person, die zur Übernahme der Betreuung bereit ist, vorschlägt. Der Vorschlag des Betreuten ist aber für das Gericht nicht verbindlich, sondern das Gesetz räumt dem/der Richter/Richterin ein Ermessen ein. Dem Wunsch des Betreuten wird jedoch ein besonderes Gewicht beigemessen.

Eine Auswechslung des Betreuers auf Wunsch des Betreuten kann seitens des Gerichts aber u.a. nur dann vorgenommen werden, wenn der Betreute aus eigenem Antrieb die Auswechslung des Betreuers anstrebt und auf Grund eigenständiger Willensbildung einen bestimmten neuen Betreuer wünscht. Man will Manipulationen/Beeinflussungen vermeiden.

Allein die lapidare Äußerung (z.B. im Rahmen einer richterlichen Anhörung), dass man einen neuen Betreuer wolle, weil man mit dem bisherigen "nicht mehr zurecht komme" oder auch "noch nie zurecht gekommen sei" reicht nicht aus.

Der Wunsch und Wille im Hinblick auf einen Betreuerwechsel setzt u.a. eine eigenständige Überlegung des Betreuten voraus. Auch das bloße Einverständnis mit anderen Vorschlägen darf nicht als Betreuervorschlag gewertet werden (Beschluss vom 28.07.2004, BayObLG, 3Z BR 94/04).

Ist der Wunsch auf Entlassung des Betreuers von der Geschäftsfähigkeit eines Betreuten abhängig?

Nein, der Wunsch des Betreuten auf Bestellung eines neuen Betreuers ist unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Betreuten (Beschluss des BayObLG, 3. Zivilsenat, 3Z BR 54/93).

Reicht eine aufgetretene ein- oder gegenseitige allgemeine Abneigung bzw. Feindschaft zwischen Betreuer und Betreutem aus, um einen Betreuerwechsel zu beantragen / anzuregen?

Ganz grob gesagt: Ja. Allerdings soll nicht jede Laune genügen und auch an die Toleranzfähigkeit des (bisherigen) Betreuers sind hohe Anforderungen zu stellen (BT-Drs. 11/4528, Seite 153). Damit will man eine gewisse Kontinuität des Betreuers sicherstellen.

Haben die Eltern Vorrang für das des Schutzes und der Hilfe bedürftige Kind?

Mit Beschluss vom 20.03.2006 hat das Bundesverfassungsgericht diese Frage eindeutig mit „Ja“ beantwortet. Das höchste deutsche Gericht hatte sich konkret mit der Frage zu beschäftigen, ob die Mutter eines volljährigen schwer behinderten Sohnes, diesen – in ihrer Eigenschaft als Betreuerin – in eine Einrichtung verlegen durfte, in der sie gleichzeitig als Geschäftsführerin und Gesellschafterin tätig war. Unter Hinweis auf eine etwaige Interessenkollision entschied das Vormundschaftsgericht, die Mutter gegen deren Willen als Betreuerin zu entlassen und bestellte deren Schwester zur neuen Betreuerin.

Das Bundesverfassungsgericht hat klar formuliert:

"Art. 6, Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren und zu fördern. Dabei garantiert Art. 6 GG den Vorrang der Eltern bei der Verantwortung des Schutzes und der Hilfe bedürftiger Kinder. Diese Verfassungsgrundsätze gebieten eine bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen..."

Insofern wertete das Bundesverfassungsgericht die Entlassung der Mutter als Betreuerin als verfassungswidrig.

Sofern die Frage nach einem Betreuerwechsel ansteht, sollte man sich auf jeden Fall professioneller Hilfe bedienen. Ein(e) einfühlsame(r), sorgfältige(r) und erfahrene(r) Berater(in) ist als Externe(r) naturgemäß nicht emotional gebunden/verwurzelt und kann daher im Kontext mit dem Betroffenen und den Angehörigen taugliche Empfehlungen erteilen. Auf jeden Fall kann ein(e) Berater (in) wertvolle administrative Hilfe leisten.

In diesem Zusammenhang erscheint der abschließende Hinweis empfehlenswert, dass man bei der Auswahl/Suche nach einem geeigneten Berater nicht immer auf die marktschreierisch wirkenden eigenen Lobpreisungen (als Experte/Fachmann/Fachfrau etc.) achten sollte. Bedauerlicherweise neigen auch manche Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte zu einer übertrieben wirkenden Art der Werbung.

Die Kompetenz eines/einer Beraters/Beraterin, der in dieser schwierigen Lebenslage dem Betreuten/Angehörigen zur Seite stehen soll, kann man nicht nur erlernen, sondern diese muss qua Persönlichkeit "gegeben" sein.

(c) RA Eva-Maria Wienen
Brühl 2008
 

 
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